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Arbeitsrecht

Betriebsrat auch bei ausländischem Hauptbetrieb möglich - BAG stärkt Mitbestimmungsrechte

Bundesarbeitsgericht: Selbstständiger Betriebsteil im Inland kann betriebsratsfähig sein, obwohl der Hauptbetrieb im Ausland liegt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13.05.2026 (Az. 7 ABR 7/25) eine für international tätige Unternehmen und deren Beschäftigte bedeutsame Entscheidung getroffen. Danach kann ein in Deutschland gelegener Betriebsteil auch dann als betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gelten, wenn sich der Hauptbetrieb des Unternehmens im Ausland befindet.

Die Entscheidung stärkt die betriebliche Mitbestimmung in grenzüberschreitend organisierten Unternehmen und schafft Rechtssicherheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an deutschen Standorten ausländischer Arbeitgeber.

Der Sachverhalt

Die Arbeitgeberin, eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland, betreibt Flugverbindungen von und zu zahlreichen europäischen Flughäfen. Am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) unterhält sie einen sogenannten Stationierungsort („Base“) mit rund 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten.

Eine tarifvertraglich geregelte Personalvertretung bestand nicht. Verhandlungen mit der zuständigen Gewerkschaft über die Einrichtung einer solchen Vertretung waren zuvor gescheitert.

Aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben unterhält die Fluggesellschaft am Flughafen BER ein Flughafenbüro. Die Beschäftigten beginnen und beenden ihre Tätigkeit regelmäßig im beziehungsweise am Flugzeug. Dort finden auch Briefings und De-Briefings statt.

Wesentliche Personalentscheidungen - insbesondere Einstellungen, Kündigungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanung, Beförderungen und Versetzungen - werden durch Führungskräfte in Malta und Irland getroffen. Vor Ort existieren jedoch ein sogenannter „Base Captain“ für das Cockpitpersonal und ein „Base Supervisor“ für das Kabinenpersonal, deren Aufgaben und Befugnisse in einem Betriebshandbuch geregelt sind.

Nachdem Beschäftigte die Wahl eines Betriebsrats initiiert hatten, leitete die Arbeitgeberin ein gerichtliches Verfahren ein. Sie begehrte die Feststellung, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstelle. Nach ihrer Auffassung könne ein Betriebsteil nur dann als eigenständiger Betrieb im Sinne des § 4 BetrVG gelten, wenn auch der Hauptbetrieb in Deutschland liege.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen den Antrag zurück.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurück.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe, wenn sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind und ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit aufweisen.

Der Siebte Senat stellte klar, dass diese Vorschrift nicht voraussetzt, dass sich der Hauptbetrieb im Inland befindet. Ein Betriebsteil kann daher auch dann als betriebsratsfähiger Betrieb gelten, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt.

Nach Auffassung des Gerichts steht dem auch das sogenannte Territorialitätsprinzip nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass sich der fingierte Betrieb, also die betriebsratsfähige Organisationseinheit, in Deutschland befindet. Die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen entfalten ihre Wirkung damit innerhalb des deutschen Hoheitsgebiets.

Das Landesarbeitsgericht hatte zudem rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Stationierungsort BER über das erforderliche Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit verfügt und zugleich räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Organisationsstrukturen.

Viele internationale Konzerne und ausländische Arbeitgeber unterhalten in Deutschland Niederlassungen, Standorte oder operative Einheiten, während wesentliche Managemententscheidungen im Ausland getroffen werden. Das BAG macht deutlich, dass die Wahl eines Betriebsrats nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die Unternehmensleitung außerhalb Deutschlands sitzt.

Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Organisationseinheit die Voraussetzungen eines selbstständigen Betriebsteils nach § 4 BetrVG erfüllt. Hierzu gehören insbesondere:

  • eine erhebliche räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb,
  • ein Mindestmaß an organisatorischer Eigenständigkeit,
  • eine gewisse eigenständige Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben vor Ort.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eröffnet die Entscheidung zusätzliche Möglichkeiten, betriebliche Mitbestimmungsrechte auch in international organisierten Unternehmen durchzusetzen.

Fazit

Mit seinem Beschluss vom 13.05.2026 stärkt das Bundesarbeitsgericht die betriebliche Mitbestimmung in Deutschland. Ein selbstständiger Betriebsteil kann auch dann als betriebsratsfähiger Betrieb gelten, wenn sich der Hauptbetrieb des Unternehmens im Ausland befindet.

Für international tätige Unternehmen bedeutet dies, dass deutsche Standorte sorgfältig daraufhin geprüft werden sollten, ob die Voraussetzungen eines selbstständigen Betriebsteils im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen. Beschäftigte erhalten zugleich mehr Rechtssicherheit bei der Durchsetzung ihres Anspruchs auf betriebliche Interessenvertretung.

BAG, Beschluss vom 13.05.2026 - 7 ABR 7/25
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2024 - 11 TaBV 295/24

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