Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, was mit tarifvertraglichen Regelungen geschieht.
Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, ob beim Erwerber eigene Tarifverträge gelten oder nicht.
Fall 1: Der Erwerber ist nicht tarifgebunden
Verfügt der neue Arbeitgeber über keinen eigenen Tarifvertrag, bleiben die tariflichen Regelungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses grundsätzlich erhalten.
Sie wirken nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Bestandteil des einzelnen Arbeitsvertrages fort. Der Arbeitnehmer behält also zunächst seine bisherigen tariflichen Ansprüche, etwa hinsichtlich
- Vergütung,
- Urlaub,
- Sonderzahlungen,
- Arbeitszeit oder
- Kündigungsfristen.
Allerdings werden die Tarifnormen “eingefroren”. Spätere Änderungen des bisherigen Tarifvertrages wirken nicht mehr automatisch auf das Arbeitsverhältnis ein.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer wird im Jahr 2026 im Rahmen eines Betriebsübergangs übernommen. Der bisherige Tarifvertrag sieht ein Weihnachtsgeld von 80 Prozent eines Monatsgehalts vor.
Schließt die ursprüngliche Branche im Jahr 2027 einen neuen Tarifvertrag mit 90 Prozent Weihnachtsgeld ab, profitiert der übernommene Arbeitnehmer hiervon grundsätzlich nicht.
Fall 2: Beim Erwerber gelten eigene Tarifverträge
Komplexer wird es, wenn der Betriebserwerber selbst tarifgebunden ist oder ein anderer Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Dann verdrängen die beim Erwerber geltenden Tarifverträge regelmäßig die bisherige Tarifordnung. Die tariflichen Regelungen des Veräußerers werden nicht dauerhaft konserviert.
Das Bundesarbeitsgericht spricht vom Grundsatz der Tarifsukzession. Der Arbeitnehmer soll nach dem Betriebsübergang grundsätzlich in die Tarifordnung des neuen Betriebs eingegliedert werden.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer wechselt im Wege des Betriebsübergangs aus einem Metallbetrieb in ein Unternehmen des öffentlichen Dienstes. Ist der Erwerber tarifgebunden und findet dort der TVöD Anwendung, gelten künftig grundsätzlich dessen Regelungen.
Ein Jahr Änderungssperre schützt nicht immer vor Tarifwechsel
Häufig wird angenommen, § 613a BGB garantiere mindestens ein Jahr lang die Weitergeltung der bisherigen Tarifbedingungen. Das stimmt nur teilweise.
Die einjährige Veränderungssperre des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB schützt lediglich vor einseitigen Verschlechterungen durch den Erwerber. Sie verhindert aber nicht, dass ein beim Erwerber geltender Tarifvertrag die bisherige Tarifordnung ablöst.
Der Tarifwechsel kann deshalb unmittelbar mit dem Betriebsübergang eintreten.
Besondere Vorsicht bei Bezugnahmeklauseln
Zusätzliche Schwierigkeiten entstehen, wenn die Anwendung eines Tarifvertrages nicht auf Tarifbindung beruht, sondern auf einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel.
Hier kommt es auf die genaue Formulierung der Klausel an. Je nachdem, ob eine statische oder dynamische Bezugnahme vereinbart wurde und welche Tarifbindung bei Veräußerer und Erwerber besteht, können sich sehr unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.
Eine pauschale Aussage ist deshalb häufig nicht möglich.
Was Arbeitgeber beachten sollten
Betriebsübergänge sollten nicht nur gesellschaftsrechtlich und wirtschaftlich vorbereitet werden. Auch die tarifrechtlichen Folgen verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Vor einem Übergang sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:
- Besteht beim Veräußerer Tarifbindung?
- Besteht beim Erwerber Tarifbindung?
- Welche Tarifverträge gelten auf beiden Seiten?
- Beruht die Tarifgeltung auf Tarifbindung oder auf einer Bezugnahmeklausel?
- Können unterschiedliche Vergütungsstrukturen im Betrieb entstehen?
Fazit
Ein Betriebsübergang führt nicht automatisch zum Fortbestand der bisherigen Tarifverträge. Gibt es beim Erwerber keine eigene Tarifbindung, werden die bisherigen tariflichen Regelungen grundsätzlich Bestandteil des Arbeitsvertrages. Gelten beim Erwerber dagegen eigene Tarifverträge, tritt häufig ein unmittelbarer Wechsel der Tarifordnung ein.
Gerade wegen der zahlreichen Besonderheiten sollten Arbeitgeber die tarifrechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs frühzeitig prüfen. Fehler können erhebliche Auswirkungen auf Vergütung, Arbeitsbedingungen und spätere Personalmaßnahmen haben.